Satzung
der Hafenwirtschaftsgemeinschaft Cuxhaven e. V.

§ 1
Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen
HAFENWIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT CUXHAVEN e. V.
(HWG Cuxhaven).
2. Der Sitz des Vereins ist Cuxhaven.
3. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nr. 130126 eingetragen.

§ 2
Zweck

1. Der Verein verfolgt den Zweck, alle an der Entwicklung der Wirtschaft Cuxhavens und der Region, insbesondere der Hafenwirtschaft, interessierten Kreise innerhalb und außerhalb Cuxhavens zusammenzuführen, um die Situation des Standortes Cuxhaven zu verbessern. Er will damit einen Beitrag zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der Stadt und in der Region leisten.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die überwiegend ehren-amtliche Tätigkeit bei
- Koordinierung, Repräsentanz, Marketing und Werbung für den Hafenstandort Cuxhaven mit der Organisation und Durchführung von Gesprächsrunden, durch die Vertretung bei sachbezogenen Konferenzen und Messen sowie durch die Kontaktaufnahme mit politischen Gremien und Institutionen
- Mitarbeit in Hafen bezogenen Projekten.

§ 3
Mitgliedschaft und Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein steht allen denjenigen zur Mitgliedschaft offen, die wirtschaftlich oder persönlich an der Entwicklung Cuxhavens als Hafen- und Wirtschaftsstandort interessiert sind.
2. Mitglieder können natürliche Personen (Einzelmitglieder) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts und privaten Rechts (z. B. Firmenmitglieder, Institutionen, Verbände etc.) sein.
3. Der Verein umfasst als
a) ordentliche Mitglieder, die weit überwiegend im schifffahrt- und/oder hafennahen Bereich tätigen Unternehmen (Kategorie A)
b) ordentliche Mitglieder, die nur gelegentlich im schifffahrt- und/oder hafennahen Bereich tätigen Unternehmen (Kategorie B)
c) fördernde Mitglieder, alle übrigen in Ziffer 2. aufgeführten Personen.
Ordentliche Mitglieder können auf Antrag einen Sitz im Beirat des Vereins erhalten.
4. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung zu einer der in Ziffer 3. aufgeführten Mitgliedergruppen erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Nach Annahme der Mitgliedschaft erhält das Mitglied eine schriftliche Bestätigung sowie eine Satzung.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand mit der Frist von drei Monaten zum Quartalsende.
Für das Jahr des Ausscheidens ist der volle Jahresbeitrag fällig.
3. Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es trotz Fristsetzung durch den Vorstand mit seiner Beitragszahlung im Rückstand bleibt.

§ 5
Beiträge

Der Verein erhebt Beiträge zur Deckung seiner Kosten. Über Veränderung der Beitragshöhe beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7
Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Vorsitzenden des Beirates
e) bis zu 8 weiteren Vorstandsmitgliedern
f) Kraft Amtes sind zusätzlich der Landrat des Landkreises Cuxhaven, der Oberbürgermeister der Stadt Cuxhaven, der Leiter von Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG, Cuxhaven, sowie der Geschäftsstellenleiter der IHK Cuxhaven Mitglieder des Vorstandes.
2. Die Berufung von Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht ist möglich.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind allein vertretungsberechtigt.
4. Dem Vorstand obliegt
a) die Geschäftsführung des Vereins,
b) die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung,
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Unterstützung des Vorstandes,
e) die Berufung der Beiratsmitglieder,
f) die Erledigung aller übrigen Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
5. a) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
b) Die Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird.
6. a) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
b) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend ist.

§ 8
Beirat

1. Es kann ein Beirat bestellt werden.
2. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt schriftlich für die Dauer von zwei Jahren. Eine erneute Bestellung ist möglich. Die Berufung ist auf die Person bezogen. Eine Vertretung im Verhinderungsfall ist daher ausgeschlossen.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
4. Der Vorstandsvorsitzende kann an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilnehmen.
5. Der Beirat berät den Vorstand. Er gibt Empfehlungen und nimmt Stellung zu Anfragen des Vorstandes. Er kann für spezielle Aufgaben Ausschüsse bilden und zu deren Arbeit Dritte zeitweilig hinzuziehen.
6. Der Vorstand wird über die Beiratstätigkeit durch Übersendung der jeweiligen Protokolle und durch Auskünfte des Beiratsvorsitzenden, oder
bei seiner Verhinderung durch die seines Stellvertreters, in den Vorstandssitzungen unterrichtet.
7. Der Beirat befindet über die Anzahl seiner Sitzungen selbst. Es sind jährlich mindestens zwei gemeinsame Sitzungen von Vorstand und Beirat durchzuführen.

§ 9
Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge auf Vorschlag des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Einberufung einzuladen, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitgliederstimmen dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außer-ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen, wobei das Datum des Poststempels maßgebend ist.
2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende der HWG, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.
3. Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen die in der Tagesordnung bekannt gegebenen Punkte.
Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Mitgliederstimmen gefasst.
Ordentliche Mitglieder der Kategorie A haben ein vierfaches Stimmrecht.
Ordentliche Mitglieder der Kategorie B haben ein dreifaches Stimmrecht.
Fördernde Mitglieder haben ab einem Jahresbeitrag von 350 Euro ein einfaches Stimmrecht.
Ein einfaches Stimmrecht behalten außerdem die am 31. Dezember 2006 der HWG zugehörigen Mitglieder mit einem Jahresbeitrag von weniger als 350 Euro.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer zu unter-zeichnen ist.

§ 10
Satzungsänderung

Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 11
Finanzen

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die haben die Haushaltsführung jährlich zu überprüfen und der Mitgliederversammlung bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 12
Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, außerordentlichen Mitglieder-versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 13
Inkrafttreten der Neufassung

Diese Neufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 9. März 2010 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Cuxhaven, 23. April 2010